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BEK 2018 177

Einstellung Strafverfahren (fahrlässige schwere Körperverletzung)

Schwyz · 2019-06-07 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (fahrlässige schwere Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatbestand erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil das eingeholte unfallanalytische Gutachten anhand der Akten nicht zwei- felsfrei eruieren könne, ob die Kollision für den Lenker des Sattelschleppers vermeidbar gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren machte sie zudem gel- tend, der Beschuldigte hätte seine Aufmerksamkeit nicht nur ausschliesslich auf vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer richten können, sondern auch das Betriebsareal im Auge behalten und nach links schauen müssen. Erst zwi- schen den Rekonstruktionspunkten 4 und 5 hätte er durch die Scheibe der Beifahrertüre die Radfahrer erkennen können.

Kantonsgericht Schwyz 3

a) Die Unfallfahrt des Sattelschleppers wurde im unfallanalytischen Gut- achten anhand der fünf durch die Kantonspolizei mit dem Beschuldigten defi- nierten und fotografierten Positionen rekonstruiert (U-act. 8.1.10). Beim Re- konstruktionspunkt 2 befand sich die Privatklägerin ca. 93 m bzw. 9.5 s und beim Punkt 5 noch ca. 18 m bzw. 2.9 s vor der Kollision (U-act. 11.3.01 Beila- ge 7 ff.). Während rund 9 Sekunden war dem Beschuldigten mithin bis zur Kollision nicht nur die Privatklägerin, sondern auch deren Kollege (vgl. ebd. S. 9), welcher rechtzeitig anhalten konnte, geometrisch/theoretisch sichtbar (ebd. S. 4 und 8). Daran ändert nichts, dass die Sicht aus der Sattelschlep- perkabine aufgrund der Spiegelgrösse und -einrichtung aus der unveränderten Fahrerposition verwehrt bzw. mehr oder weniger eingeschränkt war (ebd. S. 8 f.; vgl. auch U-act. 8.1.10 S. 6 ff.). Zutreffend macht die Beschwer- deführerin nämlich geltend, dass der Fahrer die in der Bauart und Ausstattung eines Fahrzeugs liegenden sichthindernden Faktoren zu berücksichtigen hat. In welcher Art und Weise dies vorliegend geschehen sein soll, führt die Staatsanwaltschaft nicht aus, obwohl die Gutachter bemerkten, aufgrund der Akten nicht sagen zu können, bei welcher genauen Sattelschlepperposition der direkte Blick auf die Radfahrer durch die Seitenscheibe auf der Beifahrer- seite erstmals möglich gewesen wäre, was von der Augenposition des Len- kers usw. abhänge (U-act. 11.3.01 S. 12). Ausdrücklich führen die Sachver- ständigen aus, anhand der Akten könne nicht gesagt werden, bei welcher ge- nauen Sattelschlepperposition die Sicht auf die Radfahrer durch die Seiten- scheibe erstmals möglich gewesen sei (ebd. S. 9). Es kann entgegen der Staatsanwaltschaft daher vorläufig nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte schon früher als erst ab dem Rekonstruktionspunkt 4 durch die Scheibe der Beifahrertüre die Radfahrer hätte erkennen können bzw. müssen.

b) Praktisch muss zwar die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jegli- chen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (vgl. BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 mit Hinweisen). Sie darf aber

Kantonsgericht Schwyz 4 bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatver- laufs nicht verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (vgl. BEK 2018 96 und 98 vom

E. 3 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Weitere Anweisungen an die Staatsanwaltschaft sind vorläufig nicht erforderlich. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist die Be- schwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates und die geleistete Sicherheit in dieser Höhe wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschä- digt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Ak- ten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 12. Juni 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 7. Juni 2019 BEK 2018 177 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (fahrlässige schwere Körperverletzung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom

19. Oktober 2018, SUI 2016 2353);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 28. April 2016 fuhr der Beschuldigte den Sattelschlepper mit Kenn- zeichen SZ xx samt Anhänger mit dem Kennzeichen NW yy aus der J.________strasse über die K.________strasse auf das Betriebsareal der F.________ AG. Die auf der K.________strasse auf dem Rennrad talwärts- fahrende vortrittsberechtigte Privatklägerin kollidierte mit dem Sattelschlepper und verletzte sich schwer. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 5. November 2018 beantrag- te die Privatklägerin, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staats- anwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung weiterzuführen und den Beschuldigten anzuklagen. Der Be- schuldigte beantwortete die Beschwerde am 16. November 2018 und bean- tragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft nahm am 30. November 2018 Stellung und verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatbestand erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil das eingeholte unfallanalytische Gutachten anhand der Akten nicht zwei- felsfrei eruieren könne, ob die Kollision für den Lenker des Sattelschleppers vermeidbar gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren machte sie zudem gel- tend, der Beschuldigte hätte seine Aufmerksamkeit nicht nur ausschliesslich auf vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer richten können, sondern auch das Betriebsareal im Auge behalten und nach links schauen müssen. Erst zwi- schen den Rekonstruktionspunkten 4 und 5 hätte er durch die Scheibe der Beifahrertüre die Radfahrer erkennen können.

Kantonsgericht Schwyz 3

a) Die Unfallfahrt des Sattelschleppers wurde im unfallanalytischen Gut- achten anhand der fünf durch die Kantonspolizei mit dem Beschuldigten defi- nierten und fotografierten Positionen rekonstruiert (U-act. 8.1.10). Beim Re- konstruktionspunkt 2 befand sich die Privatklägerin ca. 93 m bzw. 9.5 s und beim Punkt 5 noch ca. 18 m bzw. 2.9 s vor der Kollision (U-act. 11.3.01 Beila- ge 7 ff.). Während rund 9 Sekunden war dem Beschuldigten mithin bis zur Kollision nicht nur die Privatklägerin, sondern auch deren Kollege (vgl. ebd. S. 9), welcher rechtzeitig anhalten konnte, geometrisch/theoretisch sichtbar (ebd. S. 4 und 8). Daran ändert nichts, dass die Sicht aus der Sattelschlep- perkabine aufgrund der Spiegelgrösse und -einrichtung aus der unveränderten Fahrerposition verwehrt bzw. mehr oder weniger eingeschränkt war (ebd. S. 8 f.; vgl. auch U-act. 8.1.10 S. 6 ff.). Zutreffend macht die Beschwer- deführerin nämlich geltend, dass der Fahrer die in der Bauart und Ausstattung eines Fahrzeugs liegenden sichthindernden Faktoren zu berücksichtigen hat. In welcher Art und Weise dies vorliegend geschehen sein soll, führt die Staatsanwaltschaft nicht aus, obwohl die Gutachter bemerkten, aufgrund der Akten nicht sagen zu können, bei welcher genauen Sattelschlepperposition der direkte Blick auf die Radfahrer durch die Seitenscheibe auf der Beifahrer- seite erstmals möglich gewesen wäre, was von der Augenposition des Len- kers usw. abhänge (U-act. 11.3.01 S. 12). Ausdrücklich führen die Sachver- ständigen aus, anhand der Akten könne nicht gesagt werden, bei welcher ge- nauen Sattelschlepperposition die Sicht auf die Radfahrer durch die Seiten- scheibe erstmals möglich gewesen sei (ebd. S. 9). Es kann entgegen der Staatsanwaltschaft daher vorläufig nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte schon früher als erst ab dem Rekonstruktionspunkt 4 durch die Scheibe der Beifahrertüre die Radfahrer hätte erkennen können bzw. müssen.

b) Praktisch muss zwar die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jegli- chen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (vgl. BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 mit Hinweisen). Sie darf aber

Kantonsgericht Schwyz 4 bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatver- laufs nicht verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (vgl. BEK 2018 96 und 98 vom

3. Dezember 2018 E. 3). Befand sich die Beschwerdeführerin theoretisch während gegen 9 Sekunden im Sichtfeld des Beschuldigten (vgl. oben lit. a) kann deren Erkennbarkeit nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich ausge- schlossen werden. Dann ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen in dieser Phase des Abbiegemanövers der Beschuldigte ein fahrlässiges Verhal- ten vorgeworfen werden könnte, rechtlicher Natur (ebenso auch Gutachten U-act. 11.03.1 S. 11 und 13). Insofern dürfte die Staatsanwaltschaft selbst bei unklarer Beweislage dem Entscheid des Strafrichters nicht vorgreifen und ei- nen „gerichtsverwertbaren“ Tatverlauf ausschliessen. Deshalb ist die ange- fochtene Einstellungsverfügung aufzuheben.

c) Soweit die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren ausführt, von der Vortrittsberechtigten dürfe erwartet werden, dass sie dem Beschuldigten die Einfahrt oder die Überquerung der Strasse nicht verunmögliche oder über Gebühr erschwere, sondern wenn nötig die Fahrt verlangsame oder sogar anhalte, waren solche Erwägungen nicht Thema der angefochtenen Verfü- gung. Sie sind daher hier in Bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, welche die Staatsanwaltschaft einzig mit der Begründung ausschloss, es fehle der Nachweis, dass er den Unfall und die Verletzungen der Beschwerdeführe- rin hätte vermeiden können, nicht weiter zu behandeln.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Weitere Anweisungen an die Staatsanwaltschaft sind vorläufig nicht erforderlich. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist die Be- schwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates und die geleistete Sicherheit in dieser Höhe wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschä- digt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Ak- ten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 12. Juni 2019 kau